§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG
Nullsteuersatz für Photovoltaik (Deutschland)
Seit dem 01.01.2023 können bestimmte Lieferungen und Installationen von Photovoltaikanlagen mit 0 % Umsatzsteuer berechnet werden. Unten finden Sie die Voraussetzungen, erfassten Produkte/Leistungen sowie die erforderliche Selbsterklärung.
Wer ist begünstigt?
- Privatpersonen und Kleinstunternehmen als Betreiber kleiner PV-Anlagen
- Anlagen auf/bei Wohngebäuden (inkl. Garagen/Carports)
- Schwerpunkt: Eigenversorgung der Nutzer*innen des Wohngebäudes
Hinweis: Größere, rein gewerbliche Anlagen in Nicht-Wohngebäuden können ausgenommen sein.
Welche Lieferungen/Leistungen?
- PV-Module, Wechselrichter, Leistungsoptimierer
- Speicher/Batterien, Montagesysteme, DC/AC-Kabel & Stecker
- Wesentliches Zubehör für den Betrieb der PV-Anlage
- Montage-/Installationsleistungen inkl. Inbetriebnahme
Nicht begünstigt: Allgemeine Dienstleistungen ohne PV-Bezug, nicht wesentliche Zubehörartikel.
Voraussetzungen (Kurz)
- Die Lieferung/Installation betrifft wesentliche PV-Komponenten.
- Standort: auf/an/in der Nähe eines überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes.
- Die Anlage dient im Wesentlichen der Stromversorgung der Nutzer*innen (Eigenverbrauch).
Selbsterklärung für den Checkout
Damit wir den Nullsteuersatz anwenden dürfen, bestätigen Sie bitte beim Bestellen:
Gemischte Warenkörbe: Nicht begünstigte Positionen werden automatisch mit dem regulären Steuersatz berechnet.
FAQ
Gilt 0 % auch ohne Montage?
Ja. Der Nullsteuersatz kann auch für die Lieferung wesentlicher PV-Komponenten gelten, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ist ein Batteriespeicher begünstigt?
Ja, wenn der Speicher Bestandteil der PV-Anlage ist (auch als Nachrüstung möglich).
Welche Angaben stehen auf der Rechnung?
Begünstigte Positionen werden mit 0 % USt ausgewiesen, inkl. Hinweis auf § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG.
Rechtlicher Hinweis: Diese Information ersetzt keine Steuerberatung. Maßgeblich sind UStG und aktuelle BMF-Hinweise.

